Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/70#abs-1 (1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemeinschaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermögen beteiligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/70#abs-2 (2) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigentümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum an dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder mehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft über, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des Werts dieses Bruchteils.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/70#abs-3 (3) Ein grundstücksgleiches oder sonstiges Recht steht einem Grundstück gleich; die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/70#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 70 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 25.04.2025 – 10 Wx 6/25 e
- OLG Karlsruhe, 01.02.2016 – 11 Wx 92/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.04.2023 – 20 W 24/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2013 – 20 W 234/12
- OLG Brandenburg, 13.05.2024 – 3 W 113/23
- OLG Düsseldorf, 07.10.2021 – 3 Wx 59/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 70 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 70 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 70 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.