Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 70 Gemeinschaften zur gesamten Hand
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Bamberg, 25.04.2025 – 10 Wx 6/25 e
- OLG Karlsruhe, 01.02.2016 – 11 Wx 92/15Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.04.2023 – 20 W 24/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.02.2013 – 20 W 234/12
- OLG Brandenburg, 13.05.2024 – 3 W 113/23
- OLG Karlsruhe, 19.03.2018 – 20 WF 37/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 70 GNotKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/70#abs-1 (1) Ist oder wird eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen, sind bei der Berechnung des Geschäftswerts die Anteile an der Gesamthandsgemeinschaft wie Bruchteile an dem Grundstück zu behandeln. Im Zweifel gelten die Mitglieder der Gemeinschaft als zu gleichen Teilen am Gesamthandsvermögen beteiligt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/70#abs-2 (2) Ist eine Gesamthandsgemeinschaft im Grundbuch eingetragen und wird nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer oder werden nunmehr mehrere Mitberechtigte als Miteigentümer eingetragen, beträgt der Geschäftswert die Hälfte des Werts des Grundstücks. Geht das Eigentum an dem Grundstück zu einem Bruchteil an einen oder mehrere Mitberechtigte der Gesamthandsgemeinschaft über, beträgt der Geschäftswert insoweit die Hälfte des Werts dieses Bruchteils.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/70#abs-3 (3) Ein grundstücksgleiches oder sonstiges Recht steht einem Grundstück gleich; die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/70#abs-4 (4) (weggefallen)