Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten
Stand: 10.06.2019
Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 15 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 16.10.2014 – V ZB 223/12Zurückbehaltungsrecht des Urkundsnotars: Verweigerung weiterer Amtstätigkeit hinsichtlich der Eigentumsumschreibung wegen Nichterfüllung von Gebührenansprüchen durch den GrundstückskäuferZitiert von 1
- LG Bonn, 23.02.2022 – 15 OH 19/21
- LG Köln, 28.02.2018 – 11 T 21/17
- OLG Düsseldorf, 06.02.2018 – 10 W 433/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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