Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

§ 14 § 16