Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 15 Abhängigmachung bei Notarkosten
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 16.10.2014 – V ZB 223/12Zurückbehaltungsrecht des Urkundsnotars: Verweigerung weiterer Amtstätigkeit hinsichtlich der Eigentumsumschreibung wegen Nichterfüllung von Gebührenansprüchen durch den GrundstückskäuferZitiert von 1
- LG Köln, 28.02.2018 – 11 T 21/17
- OLG Düsseldorf, 06.02.2018 – 10 W 433/17
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Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.