Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/82#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/82#abs-2 (2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 82 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 26.07.2017 – I-3 Wx 125/17
- OLG Dresden, 09.01.2024 – 12 W 315/23
- KG, 20.08.2019 – 22 W 91/17
- OLG Köln, 17.11.2017 – 2 Wx 248/17Zitiert von 1
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Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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