Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 26.07.2017 – I-3 Wx 125/17
- OLG Dresden, 09.01.2024 – 12 W 315/23
- KG, 20.08.2019 – 22 W 91/17
- OLG Köln, 17.11.2017 – 2 Wx 248/17Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 82 GNotKG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/82#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/82#abs-2 (2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.