Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 82 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/82#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, durch den aufgrund dieses Gesetzes die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags ist stets die Beschwerde statthaft. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/82#abs-2 (2) Im Fall des § 14 Absatz 2 ist § 81 entsprechend anzuwenden.

§ 81 § 83