Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 12 Grundsatz für die Abhängigmachung bei Gerichtskosten
Stand: 10.06.2019
In weiterem Umfang, als das Verfahrensrecht und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten oder von der Sicherstellung der Zahlung nicht abhängig gemacht werden.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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