Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 101 Annahme als Kind
Stand: 10.06.2019
In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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