Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 71 Klausur

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/71#abs-1 (1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/71#abs-2 (2) Die Klausuren können mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/71#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

§ 70 § 72