Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 71 Klausur

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/71?asof=2023-01-03#abs-1 (1) Jede Modulprüfung wird als Klausur durchgeführt.

Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/71?asof=2023-01-03#abs-1a (1a) Bis zum 31. Dezember 2024 können die Klausuren mit Unterstützung durch Informationstechnik durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/71?asof=2023-01-03#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

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