Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 73 Prüfende für die Klausuren
Stand: 17.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/73#abs-1 (1) Für die Bewertung der Klausuren bestellt das Prüfungsamt Prüfende. Bestellt werden dürfen nur hauptamtliche Lehrkräfte der Hochschule.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/73#abs-2 (2) Jede Klausur wird von einer oder einem Prüfenden bewertet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/73#abs-3 (3) Die oder der Prüfende ist bei der Bewertung unabhängig und nicht weisungsgebunden.