Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 67 Praktische Prüfungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/67?asof=2020-12-17#abs-1 (1) In den polizeispezifischen Trainings hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer insgesamt zwei praktische Prüfungen abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/67?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Je eine Prüfung ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/67?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Die beiden Prüfungen müssen bis zum Abschluss des Moduls 9 durchgeführt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/67?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Cyberkriminalität“.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/67?asof=2020-12-17#abs-5 (5) Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen. Bei jeder der beiden Prüfungen sind zwei Wiederholungen zulässig. Für die Person, die eine dieser Prüfungen endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ beendet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/67?asof=2020-12-17#abs-6 (6) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18 66)
BGBl. 2025 I Nr. 18
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01.04.2022 in Kraft
§ 67 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.