Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 58a Ausgestaltung des Auswahlverfahrens

Stand: 08.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/58a#abs-1 (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das strukturierte oder halbstrukturierte Interview ergänzt wird um einen Fachwissenstest im Bereich der Informationstechnik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/58a#abs-2 (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die alle Teile des Auswahlverfahrens bestanden haben, festgelegt. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

§ 58 § 59