Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 62 Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ gliedert sich in

1.
Module und
2.
modulbegleitende Veranstaltungen.
§ 61 § 63