Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 62 Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

Bund2 Fassungen

Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ gliedert sich in

1.
Module und
2.
polizeispezifische Trainings.
←§ 55 →§ 57