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§ 62 GKrimDVDV 2020 — Gliederung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ gliedert sich in

1.
Module und
2.
polizeispezifische Trainings.