Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 40 Zulassung zur Verteidigung

Bund2 Fassungen

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer

1.
die Thesis bestanden,
2.
die Modulprüfungen bestanden und
3.
während des Studiums 180 Leistungspunkte erworben

hat.

←§ 29 →§ 31