Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 31 Thema der Thesis
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/31#abs-1 (1) Bereits im fünften Semester hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen. Der genaue Abgabetermin für den Themenvorschlag und für das Exposé wird vom Prüfungsamt bestimmt und bekanntgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/31#abs-2 (2) Der eingereichte Themenvorschlag und das eingereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt weitergeleitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/31#abs-3 (3) Wird kein Exposé eingereicht oder nur ein Exposé, das so unzureichend ist, dass aus ihm kein Thema für die Thesis festgelegt werden kann, so wird die Thesis mit null Rangpunkten bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/31#abs-4 (4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/31#abs-5 (5) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.