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§ 40 GKrimDVDV 2020 — Zulassung zur Verteidigung

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer

1.
die Thesis bestanden,
2.
die Modulprüfungen bestanden und
3.
während des Studiums 180 Leistungspunkte erworben

hat.