Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 40 Zulassung zur Verteidigung

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer

1.
die Thesis bestanden hat und
2.
alle Modulprüfungen bestanden hat.
§ 39 § 41