Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 32 Abgabetermin und Bearbeitungszeit für die Thesis

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/32?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Der Termin für die Abgabe der Thesis ist der erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des Themas folgenden Kalendermonats.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/32?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt fünf Wochen. Sie beginnt erst fünf Wochen vor dem Abgabetermin.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/32?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Den Beginn der Bearbeitungszeit und den Termin für die Abgabe der Thesis legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt fest.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/32?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

←§ 22 →§ 24