Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 31 Thema der Thesis

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/31?asof=2020-12-17#abs-1 (1) In Modul 13 hat die oder der Studierende einen Themenvorschlag und ein Exposé für die Thesis bei der Hochschule einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/31?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Der eingereichte Themenvorschlag und das eingereichte Exposé werden von der Hochschule geprüft und an das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt weitergeleitet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/31?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt legt das Thema der Thesis fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt. Das Thema ist aktenkundig zu machen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/31?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Ein festgelegtes Thema kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Prüfungsamts beim Bundeskriminalamt geändert werden.

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