Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 21 Prüfungsamt der Laufbahnprüfung

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/21#abs-1 (1) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 1 bis 4 ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralbereich der Hochschule zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/21#abs-2 (2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen in den Modulen 5 bis 13 ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/21#abs-3 (3) Für die Organisation und Durchführung der Bachelorarbeit ist ebenfalls das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt zuständig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/21#abs-4 (4) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf den Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule übertragen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/21#abs-5 (5) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

§ 20 § 22