Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 7 und 9 bis 12 nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung in einer der Modulprüfungen der Module 1 bis 7 und in einer der Modulprüfungen der Module 9 bis 12 möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Wer die Modulprüfung im Modul 8 nicht bestanden hat, kann den Praktikumsbericht einmal nachbessern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

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