Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28#abs-1 (1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich

1.
in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 und
2.
im Modul 13.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28#abs-2 (2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28#abs-3 (3) Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28#abs-4 (4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

§ 27 § 29