Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 28 Wiederholung von Modulprüfungen
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28#abs-1 (1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 6 und 8 bis 11 oder im Modul 13 nicht bestanden hat, kann sie zunächst einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung nur möglich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28#abs-2 (2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28#abs-3 (3) Wer die Modulprüfung im Modul 7 nicht bestanden hat, kann nur die weiteren Formen der Modulprüfung wiederholen. Die dienstliche Bewertung bleibt bestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28#abs-4 (4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 28 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.