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# § 28 GKrimDVDV 2020 — Wiederholung von Modulprüfungen

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer eine Modulprüfung in einem der Module 1 bis 7 und 9 bis 12 nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Ist auch die Wiederholung nicht bestanden worden, so ist eine zweite Wiederholung in einer der Modulprüfungen der Module 1 bis 7 und in einer der Modulprüfungen der Module 9 bis 12 möglich.

(2) Die in der Wiederholung erbrachte Leistung ist von zwei Prüfenden zu bewerten. Sie werden vom zuständigen Prüfungsamt bestellt.

(3) Wer die Modulprüfung im Modul 8 nicht bestanden hat, kann den Praktikumsbericht einmal nachbessern.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung ist das Studium beendet.

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Zitiervorschlag: § 28 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/28?asof=2020-12-17

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