Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 22 Module mit Modulprüfungen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/22?asof=2020-12-17#abs-1 (1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/22?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.

←§ 22 →§ 24