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§ 22 GKrimDVDV 2020 — Module mit Modulprüfungen

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In jedem der Module 1 bis 13 hat die oder der Studierende eine Modulprüfung abzulegen.

(2) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.