Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 17 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/17?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend in den fachtheoretischen Studienzeiten II und III durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/17?asof=2020-12-17#abs-2 (2) In den polizeispezifischen Trainings werden den Studierenden Fähigkeiten zur polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Situations- und Einsatztrainings und hinsichtlich der Dienstkunde vermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/17?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

←§ 10 →§ 12