Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 17 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/17?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend in den fachtheoretischen Studienzeiten II und III durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/17?asof=2020-12-17#abs-2 (2) In den polizeispezifischen Trainings werden den Studierenden Fähigkeiten zur polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Situations- und Einsatztrainings und hinsichtlich der Dienstkunde vermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/17?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.