Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 10 Dauer des Studiums

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/10#abs-1 (1) Das Studium dauert nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Regel sechs Semester.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/10#abs-2 (2) Das Studium ist so zu konzipieren, dass die Studierenden je Semester 30 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erwerben können.

§ 9 § 11