(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend in den fachtheoretischen Studienzeiten II und III durchgeführt.
(2) In den polizeispezifischen Trainings werden den Studierenden Fähigkeiten zur polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Situations- und Einsatztrainings und hinsichtlich der Dienstkunde vermittelt.
(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.