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§ 17 GKrimDVDV 2020 — Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend in den fachtheoretischen Studienzeiten II und III durchgeführt.

(2) In den polizeispezifischen Trainings werden den Studierenden Fähigkeiten zur polizeispezifischen Sprachausbildung, des polizeilichen Situations- und Einsatztrainings und hinsichtlich der Dienstkunde vermittelt.

(3) Die Inhalte der polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.