Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 16 Ausbildungsverantwortliche für die praxisintegrierenden Studienzeiten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/16?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule

1.
eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die praxisintegrierenden Studienzeiten und
2.
eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/16?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der praxisintegrierenden Studienzeiten verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.

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