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§ 16 GKrimDVDV 2020 — Ausbildungsverantwortliche für die praxisintegrierenden Studienzeiten

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule

1.
eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlichen für die praxisintegrierenden Studienzeiten und
2.
eine Beamtin oder einen Beamten zur Vertretung.

(2) Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße Durchführung der praxisintegrierenden Studienzeiten verantwortlich. Während der praxisintegrierenden Studienzeiten beraten sie die Studierenden und die Ausbildenden.