Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 11 Gliederung des Studiums und Teilnahmepflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/11?asof=2020-12-17#abs-1 (1) Das Studium gliedert sich in
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/11?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Der Studienverlauf richtet sich nach dem Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/11?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Module und an den polizeispezifischen Trainings ist verpflichtend.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 18 66)
BGBl. 2025 I Nr. 18
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01.04.2022 in Kraft
§ 11 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.