Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 6i Täuschung

Stand: 08.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/6i#abs-1 (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/6i#abs-2 (2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.

§ 6h § 7