Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 6g Prüfung der körperlichen Tauglichkeit

Stand: 08.07.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/6g#abs-1 (1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus

1.
einem sportlichen Leistungstest und
2.
der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/6g#abs-2 (2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,

1.
wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und
2.
bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.
§ 6f § 6h