Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 7 Inhalt der Vereinbarung
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/7#abs-1 (1) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind die Beteiligten und die einzelnen Aufgaben zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/7#abs-2 (2) In der delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Befugnis, in Bezug auf die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, bei der übertragenden Kommune verbleibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/7#abs-3 (3) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann der beauftragenden oder übertragenden Kommune ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe eingeräumt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/7#abs-4 (4) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll eine Kostenregelung enthalten sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/7#abs-5 (5) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung unbefristet oder über mehr als zwanzig Jahre geschlossen, so ist in der Vereinbarung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sie durch einen einzelnen Beteiligten gekündigt oder durch alle Beteiligten aufgehoben werden kann. Das besondere Kündigungsrecht nach § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.