# § 7 GKGBbg (Brandenburg) — Inhalt der Vereinbarung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind die Beteiligten und die einzelnen Aufgaben zu bestimmen.

(2) In der delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann bestimmt werden, dass die Befugnis, in Bezug auf die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, bei der übertragenden Kommune verbleibt.

(3) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung kann der beauftragenden oder übertragenden Kommune ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgabe eingeräumt werden.

(4) In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll eine Kostenregelung enthalten sein.

(5) Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung unbefristet oder über mehr als zwanzig Jahre geschlossen, so ist in der Vereinbarung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen sie durch einen einzelnen Beteiligten gekündigt oder durch alle Beteiligten aufgehoben werden kann. Das besondere Kündigungsrecht nach § 60 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 7 GKGBbg (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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