Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg GKGBbg § 51 Experimentierklausel Brandenburg2 Fassungen Historische Fassung — Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Zur aktuellen Fassung → Das für Inneres zuständige Ministerium kann zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit im Einzelfall auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von den §§ 4, 6 bis 9, 11 bis 36, 37 Absatz 2 bis 4, §§ 38 und 39 zulassen.nach oben