Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 38 Anwendung von Rechtsvorschriften
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/38#abs-1 (1) Auf gemeinsame kommunale Anstalten sind die Vorschriften der §§ 94 und 95 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg sowie sonstige Rechtsvorschriften, die für die kommunale Anstalt gelten, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/38#abs-2 (2) Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch gemeinsame kommunale Anstalten als Gemeindeverbände, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.