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§ 51 GKGBbg (Brandenburg) — Experimentierklausel

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das für Inneres zuständige Ministerium kann zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit im Einzelfall auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von den §§ 4, 6 bis 9, 11 bis 36, 37 Absatz 2 bis 4, §§ 38 und 39 zulassen.

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