Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 15 Vereinbarung anderer Satzungen des Zweckverbandes
Stand: 30.07.2026
Wird zitiert von 2
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 61/15
- VG Potsdam, 29.09.2015 – VG 8 L 1205/14Zitiert von 4
2 Entscheidungen zu § 15 GKGBbg →
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Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten bei der Bildung des Zweckverbandes andere Satzungen des Zweckverbandes vereinbaren. Die Satzungen sind mit der Verbandssatzung gemäß § 14 Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen. Die Satzungen treten am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 in Kraft, wenn nicht in den Satzungen ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Der Zweckverband kann die Satzungen ändern, ersetzen oder aufheben. Die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen nach Satz 4 erfolgt nach den Bekanntmachungsvorschriften für die Satzungen des Zweckverbandes.