Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

GKGBbg

§ 10 Wesen und Rechtsnatur des Zweckverbandes

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/10#abs-1 (1) Kommunen können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einem Zweckverband zusammenarbeiten, um den Zweckverband mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen oder um einzelne Aufgaben auf den Zweckverband zu übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/10#abs-2 (2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit die Verbandssatzung dies vorsieht.

§ 9 § 11