Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 10 Wesen und Rechtsnatur des Zweckverbandes
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/10#abs-1 (1) Kommunen können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einem Zweckverband zusammenarbeiten, um den Zweckverband mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen oder um einzelne Aufgaben auf den Zweckverband zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/10#abs-2 (2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit die Verbandssatzung dies vorsieht.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 10 GKGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 – OVG 3 A 4.19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 – OVG 3 A 1.19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 90/15
- VG Frankfurt (Oder), 08.07.2015 – VG 5 K 959/14Wasser- und Bodenverband: Wirksamkeit der Vorstandswahl auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Gewählten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BGH, 14.12.2021 – XI ZR 72/20Kündigungsrecht des Darlehensnehmers: Behandlung eines kommunalen ZweckverbandsZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 27.10.2021 – 17 U 30/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GKGBbg zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.