Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 10 Wesen und Rechtsnatur des Zweckverbandes
Stand: 01.08.2026
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- OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 – OVG 3 A 4.19Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2019 – OVG 3 A 1.19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 90/15
- VG Frankfurt (Oder), 08.07.2015 – VG 5 K 959/14Wasser- und Bodenverband: Wirksamkeit der Vorstandswahl auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Gewählten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- KG, 11.06.2021 – 7 EK 13/19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.01.2017 – VfGBbg 61/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/10#abs-1 (1) Kommunen können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einem Zweckverband zusammenarbeiten, um den Zweckverband mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen oder um einzelne Aufgaben auf den Zweckverband zu übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/10#abs-2 (2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit die Verbandssatzung dies vorsieht.