Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren
Stand: 28.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/50#abs-1 (1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/50#abs-2 (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 6 und 7, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.