Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 37 Zurückverweisung
Stand: 10.06.2019
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.