Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/26#abs-1 (1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/26#abs-2 (2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/26#abs-3 (3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.

§ 25a § 26a