Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 26 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 08.05.2019 – 8 W 398/16
- OLG Hamm, 19.12.2001 – 12 W 20/01
- BGH, 10.12.2020 – V ZB 128/19Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten bestellten Prozesspflegers; Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bestellung des ProzesspflegersZitiert von 6
- BGH, 07.05.2009 – V ZB 142/08Zitiert von 4
- BGH, 18.10.2007 – V ZB 52/07
- BGH, 05.07.2007 – V ZB 8/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG München, 10.08.2022 – 11 W 755/22Zitiert von 3
- LG München II, 11.05.2022 – 16 T 1095/22
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.10.2019 – 197/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/26#abs-1 (1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/26#abs-2 (2) Die Kosten für die Erteilung des Zuschlags schuldet nur der Ersteher; § 29 Nummer 3 bleibt unberührt. Im Fall der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot oder der Erklärung, für einen Dritten geboten zu haben (§ 81 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), haften der Ersteher und der Meistbietende als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/26#abs-3 (3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens schuldet der Beschwerdeführer.