§ 26a GKG 2004 — Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Gerichtskostengesetz

Stand: 14.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.