Gesetze / Gebäudegrundbuchverfügung
GGV§ 15 Überleitungsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
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Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 13.08.2015 – 14c O 238/11
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2016 – 6 U 109/16Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 18.01.2018 – 20 U 120/17
- OLG Düsseldorf, 23.03.2017 – I-20 U 125/15
- BGH, 22.03.2018 – I ZR 76/17Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in diesem Rechtsstreit eingereichten Streitverkündungsschrift; Gerichtsentscheidung vor Zustellung der eingereichten StreitverkündungsschriftZitiert von 1
- BGH, 13.12.2012 – I ZR 23/12Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht: Beweislast für die Inhaberschaft an einem nicht eingetragenen Geschmacksmuster - Bolerojäckchen
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 24.06.2021 – 6 U 1/21Zitiert von 1
- BGH, 16.08.2012 – I ZR 74/10Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Auslegung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung hinsichtlich des Bekanntwerdens eines Geschmacksmusters, der Beweislast des Inhabers eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters bei behaupteter Benutzung eines geschützten Musters als Ergebnis einer Nachahmung, der Verjährung und/oder Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs und des anwendbaren Rechts für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche - GartenpavillonZitiert von 2
- OLG Hamm, 29.09.2009 – 4 U 102/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 GGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/15#abs-1 (1) Es werden aufgehoben:
Nach diesen Vorschriften eingetragene Vermerke über die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes sind bei der nächsten anstehenden Eintragung in das Grundbuchblatt für das Grundstück oder für das Gebäudeeigentum an die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 9 Abs. 3 und § 12 anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/15#abs-2 (2) § 4 Abs. 1 gilt nicht für Gebäudegrundbuchblätter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt worden sind oder für die der Antrag auf Anlegung vor diesem Zeitpunkt bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/15#abs-3 (3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt nur für Eintragungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind.