Gesetze / Gebäudegrundbuchverfügung
GGV§ 15 Überleitungsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/15#abs-1 (1) Es werden aufgehoben:
Nach diesen Vorschriften eingetragene Vermerke über die Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes sind bei der nächsten anstehenden Eintragung in das Grundbuchblatt für das Grundstück oder für das Gebäudeeigentum an die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 3, § 6, § 9 Abs. 3 und § 12 anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/15#abs-2 (2) § 4 Abs. 1 gilt nicht für Gebäudegrundbuchblätter, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angelegt worden sind oder für die der Antrag auf Anlegung vor diesem Zeitpunkt bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GGV/15#abs-3 (3) § 14 Abs. 2 und 3 gilt nur für Eintragungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden sind.