Gesetze / Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes
GGArt45cG§ 4
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.