Gesetze / Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes
GGArt45cG§ 5
Stand: 10.06.2019
Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuß geladen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.