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§ 4 GGArt45cG

Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Petitionsausschuß ist berechtigt, den Petenten, Zeugen und Sachverständige anzuhören.