Gesetze / Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes

GGArt45cG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt45cG/3#abs-1 (1) Aktenvorlage, Auskunft sowie der Zutritt zu Einrichtungen dürfen nur verweigert werden, wenn der Vorgang nach einem Gesetz geheimgehalten werden muß oder sonstige zwingende Geheimhaltungsgründe bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GGArt45cG/3#abs-2 (2) Über die Verweigerung entscheidet die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Bundes. Die Entscheidung ist zu begründen.

§ 2 § 4