Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 91c
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 01.10.2024 – 1 BvR 1160/19 · Bundeskriminalamtgesetz IIZitiert von 5
- EuGH, 23.01.2014 – C-15/13Zitiert von 1
- BVerfG, 08.06.2021 – 1 BvR 2771/18 · IT-SicherheitslückenZitiert von 19
- VG Minden, 09.06.2026 – 3 K 1209/23
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
- VG Köln, 25.04.2025 – 1 K 6109/21
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 – OVG 62 PV 13.12Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 91c GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91c#abs-1 (1) Bund und Länder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgabenerfüllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91c#abs-2 (2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91c#abs-3 (3) Die Länder können darüber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91c#abs-4 (4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/91c#abs-5 (5) Der übergreifende informationstechnische Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.